Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ferienwerk Köln

1. Vertragschluss
1.1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber der Reisegruppe (im Folgenden: Auftraggeber) und dem Ferienwerk Köln Katholische Jugendreise gGmbH (im Folgenden: Ferienwerk) über die Erbringung touristischer Leistungen kommt durch die schriftliche Bestätigung der Gruppenanmeldung durch das Ferienwerk zu Stande.
1.2. Vertragliche Beziehungen des Ferienwerkes werden dadurch lediglich zu dem Auftraggeber der Gruppenreise, nicht zu den einzelnen Reiseteilnehmern begründet.
1.3. Das Ferienwerk erbringt keine Leistung im Sinne der §§ 651 a ff BGB, sondern stellt den Auftraggebern lediglich einzelne touristische Leistungen zur Verfügung. Weder organisiert oder plant das Ferienwerk die Gruppenreise noch stellt es das Programm der Reise zusammen.
1.4. Der Auftraggeber hat zu überprüfen, inwieweit er der Pflicht zur Kundengeldabsicherung nach § 651 k BGB unterliegt und hat gegebenenfalls auf eigene Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
2. Pflichten des Ferienwerkes
2.1. Die vom Ferienwerk zu erbringenden Leistungen und Pflichten ergeben sich aus der Bestätigung der Gruppenanmeldung, aus den darin in Bezug genommenen Unterlagen und aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2. Hinweis- und Aufklärungspflichten auf Einreise- und Durchreisebestimmungen des Reiseziellandes oder von Transferländern bestehen gegenüber Reiseteilnehmern, die nicht deutscher Staatsangehörigkeit sind, nicht. Diese haben vor Reiseantritt das für sie zuständige Konsulat zu befragen.
3. Zahlung, Preise
3.1. Mit Vertragschluss ist die in der Bestätigung der Gruppenanmeldung vereinbarte Anzahlung fällig. Falls nicht anders vereinbart, ist der restliche Teil der Vergütung spätestens 14 Tage vor Beginn der Reise zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang auf den Konten des Ferienwerkes an.
3.2. Erhöht sich die vom Ferienwerk an die Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die dem Auftraggeber geschuldete Leistung oder ändern sich die Wechselkurse unvorhergesehen mit der Folge einer Erhöhung der vom Ferienwerk an die Leistungserbringer zu zahlenden Vergütung, ist das Ferienwerk nach Ablauf des vierten Monats nach Vertragsschluss berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 3 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen. Die Bestimmungen der Ziffer 4.2. gelten in diesem Fall ausdrücklich nicht.
4. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
4.1. Der Auftraggeber kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
4.2 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder kündigt er den Vertrag, verliert das Ferienwerk seinen Vergütungsanspruch. Stattdessen kann das Ferienwerk angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Die Höhe des Ersatzes bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung unter Abzug des Wertes der vom Ferienwerk ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Ferienwerk durch eine anderweitige Verwertung der vereinbarten Leistung erwerben kann.
Das Ferienwerk ist berechtigt, die Höhe des Ersatzes pauschal zu ermitteln. Der Auftraggeber hat dann Ersatz in folgender Höhe zu leisten, wenn er nicht den Nachweis führt, dass dem Ferienwerk im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder der Kündigung keine oder geringfügigere Kosten entstanden sind als die mit den Pauschalen berechneten Kosten:
Die Pauschalen betragen bei einem Rücktritt/einer Kündigung
a) bis 32 Wochen vor Reisebeginn 20%
b) bis 24 Wochen vor Reisebeginn 40%
c) bis 16 Wochen vor Reisebeginn 50%
d) bis 10 Wochen vor Reisebeginn 75%
e) bis 4 Wochen vor Reisebeginn 85%
f) danach bis drei Tage vor Reisebeginn 95%
g) danach 100% des vereinbarten Entgeltes.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Der Nichtantritt der Reise steht einer Kündigung oder einem Rücktritt im Sinne der Vorschriften der Ziffer 4. gleich. Die Rechtsfolgen eines Nichtantritts der Reise richten sich also nach den Regelungen der
Ziffer 4.2.
6. Kündigung oder Rücktritt durch das Ferienwerk
Das Ferienwerk ist in folgenden Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen:
a) Wenn die Leistungserbringung für das Ferienwerk aus vom Ferienwerk nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
b) Bei erheblichen Vertragsverstößen durch den Auftraggeber oder der Reiseteilnehmer gegen die Vertragspflichten oder gegen die Belange des Ferienwerkes
c) Bei gemäß Ziffer 3.1 nicht rechtzeitigem Eingang der Zahlungen, nachdem der Auftraggeber gemahnt worden ist
7. Mängel der vertraglich vereinbarten Leistung
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel der vertraglich vereinbarten Leistung dem Ferienwerk unverzüglich anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist deren Beseitigung zu verlangen.
7.2. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nur dann, wenn der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben worden ist. Ausgeschlossen sind die Gewährleistungsansprüche, wenn der Auftrag-geber gegenüber dem Ferienwerk nicht
verlangt hat, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist.
Das Beseitigungsverlangen ist zu dessen üblichen Geschäftszeiten (montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.30 und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; freitags von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr) an das Ferienwerk (Tel.: 0049/221/94200650; Fax: 0049/221/94200622; E – Mail: info@ferienwerk-koeln.de) zu richten.
Außerhalb der Geschäftszeiten ist das Beseitigungsbegehren an den Leistungserbringer am Ort der Reise zu richten.
8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Haftung
8.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund sind vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Ferienwerk geltend zu machen. Der Auftraggeber sollte dies in seinem Interesse schriftlich tun. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber Ansprüche nur dann gegen das Ferienwerk geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
8.2. Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Ferienwerk verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Ferienwerk aus unerlaubter Handlung. Deren Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.3. Die vertragliche Haftung des Ferienwerkes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist – unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Vorschriften – auf das Dreifache des vertraglich vereinbarten Entgeltes beschränkt, soweit ein Schaden des Auftraggebers oder der Reiseteilnehmer vom Ferienwerk weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit das Ferienwerk für einen dem Auftraggeber oder den Reiseteilnehmern entstehenden Schaden wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gerichtsstand
9.1 Für folgende Auftraggeber ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Reisevertrag der Sitz des Ferienwerkes:
-
für Vollkaufleute
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für Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben
-
für Auftraggeber, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Köln, 11.02.2026

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